Der Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag (früher Sparerfreibetrag genannt) von 801 Euro von der Kapitalertragssteuer befreit bleiben. Im heutigen Beitrag zeige ich Euch, was Ihr bei der Einreichung beachten müsst, um das Maximum herauszuholen, warum er für mehr als 801 Euro Kapitalerträge reicht, und warum Gläubige aus Nordrhein-Westfalen gar nur 24,45 Prozent Kapitalertragssteuer zahlen!
Der Staat möchte uns Kapitalanlegern etwas Gutes tun, zumindest behaupten das Politiker gerne, und räumt uns daher einen Freibetrag von 801 Euro für Kapitalerträge ein. Als Kapitalerträge zählen unter anderem Zinsen, Dividenden, Fonds, ETF-Ausschüttungen, Vorabpauschale und Kursgewinne von Wertpapieren. Um den Arbeitsaufwand für die Finanzverwaltung und auch für uns Steuerpflichtige möglichst gering zu halten, wurde der Freistellungsauftrag eingeführt.
Wo und wie kann ich den Freistellungsauftrag einreichen?
Einreichen könnt Ihr den Freistellungsauftrag bei jedem deutschen Kreditinstitut, bei dem Ihr ein Konto oder Depot habt. Am besten reicht Ihr jeweils direkt bei Konto- oder Depoteröffnung einen Freistellungsauftrag ein. Dann werden Euch Dividenden oder Kursgewinne ohne Steuerabzug ausbezahlt, so lange sie im Rahmen des Freibetrags sind. Wenn das Konto nur auf Euren Namen läuft und ihr nicht mit Eurem Ehepartner zusammen veranlagt werden wollt, geht das inzwischen in der Regel auch elektronisch und ganz schnell. Das einzige, was Ihr dafür braucht, ist Eure Steuer-ID. Die findet Ihr in dem Schreiben, das Ihr mal vom Finanzamt bekommen habt, in Eurer letzten Steuererklärung oder auch in der Regel in einem anderen Bankkonto unter „Persönliche Daten“. Ihr könnt bei der Einreichung direkt angeben, wie lange der Freistellungsauftrag gültig sein soll. In der Regel ist es ratsam, ihn bis auf Widerruf zu erteilen. Dann habt Ihr im kommenden Jahr automatisch wieder den Freibetrag zur Verfügung. Wenn Ihr bei einer Bank mehrere Konten oder Depots habt, so reicht es, den Antrag einmal pro Institut zu stellen, damit sind dann alle Konten und Depots bei dieser Bank abgedeckt.
Kann der Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken aufgeteilt werden?
Selbstverständlich könnt Ihr den Sparerpauschbetrag auf mehrere Institute aufteilen. Dazu ist es sinnvoll, einen Überblick zu haben, wo Ihr welchen Freistellungsauftrag erteilt habt. Führt daher von Anfang an eine Liste, in der Ihr alle Kreditinstitute mit der Höhe des jeweiligen Freistellungsbetrages aufführt! Sollte sich im Laufe des Jahres zeigen, dass Ihr mehr Freibetrag auf einem Konto benötigt, so ist es kein Problem, die Anträge anzupassen. Doch Vorsicht! Achtet darauf, dass Ihr in Summe nicht mehr als 801 Euro freistellt. Die Banken melden dem Finanzamt zwar nicht die Höhe der Freistellungsaufträge, sondern nur die Höhe der tatsächlichen Kapitalerträge, aber solltet Ihr aus Versehen über die 801 Euro kommen, droht Euch Ärger mit dem Finanzamt, und den möchte keiner wirklich haben.
Kann ich den Sparerpauschbetrag meines Partners mitnutzen?
Der Sparerpauschbetrag beträgt für Alleinstehende 801 Euro, bei Verheirateten verdoppelt er sich auf 1.602 Euro. Wichtig dabei: Es ist unerheblich, wer von Euch beiden die Kapitalerträge verdient. Wenn also nur einer der Partner kräftig Dividenden oder Kursgewinne erzielt und der andere nichts, so kann er den Freibetrag komplett ausnutzen. Wichtig ist nur, dass Ihr den Freistellungsauftrag zu zweit erteilt! Soweit ich das bisher erlebt habe, geht das auch im Jahr 2020 nur in Papierform, da beide Ehepartner unterschreiben müssen.
Kann ich Verluste mit den Gewinnen meines Ehepartners verrechnen?
Auch wenn Euer Freistellungsauftrag bei einem Institut bereits mit Dividenden oder Kursgewinnen bereits voll ausgeschöpft ist und Ihr beide noch bei einem anderen Institut ein Depot habt, kann es sich lohnen, dort ebenfalls einen Freistellungsauftrag mit einem Betrag von 0 Euro zu stellen. In diesem Fall ermöglicht Ihr die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung. Hat beispielsweise ein Partner 5.000 Euro Kursgewinne und der andere 3.000 Euro Kursverluste, so führt die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung dazu, dass am Ende nur auf 2.000 Euro die Abgeltungssteuer, der Soli und gegebenenfalls die Kirchensteuer einbehalten wird.
Muss ich Kapitalerträge über 801 / 1.602 Euro dann in meiner Steuererklärung angeben?
Seid Ihr in der glücklichen Lage, dass Eurer Sparerpauschbetrag komplett ausgeschöpft ist, behält die Bank von dem Kapitalertrag, der 801 beziehungsweise 1.602 Euro übersteigt, automatisch die Kapitalertragssteuer, den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer ein und führt diese ans Finanzamt ab. Erzielt ihr also als Alleinstehende 901 Euro Kapitalerträge in Summe, so müsst Ihr auf 100 Euro Steuern abführen. Wenn Ihr keiner Kirche angehört, so gehen von Euren 100 Euro automatisch 25 Euro Kapitalertragsteuer und darauf 5,5 Prozent (=1,375 Prozent vom zu versteuernden Betrag), also 1,375 Euro Solidaritätszuschlag ab. Leider wird der Soli, trotz teilweiser Abschaffung, auf Kapitalerträge auch nach 2021 fällig! Einen „niedrigeren“ Satz bei der Kapitalertragssteuer gibt es im Übrigen für Angehörige der Kirchen: Sie zahlen nur 24,51 Prozent (Bayern und Baden-Württemberg) beziehungsweise 24,45 Prozent (übriges Deutschland). Das hängt damit zusammen, dass sie neben den 5,5 Prozent Soli auch 8 beziehungsweise 9 Prozent Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer zahlen. Die Kirchensteuer ist im Rahmen der Steuererklärung jedoch als Sonderausgabe ansetzbar, was die Steuerlast mindert. Da aber die auf Kapitalerträge gezahlte Kirchensteuer nicht in Eurem Kichensteuerbescheid auftaucht, berücksichtigt die Bank dies bereits bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags.
Wie kann ich die zu zahlende Kapitalertragssteuer mindern?
Wenn Ihr nur sehr wenig Einkommen habt und Euer persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt und Ihr gleichzeitig Kapitalerträge habt, für die Kapitalertragssteuer abgeführt worden ist, dann könnt Ihr dennoch alle Kapitalerträge in der Steuererklärung in der Anlage KAP angeben. Das Finanzamt wird dann eine Günstigerprüfung durchführen und Eure Kapitalerträge mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz versteuern. Falls Ihr noch über gar kein anderes Einkommen verfügt, oder Geld auf den Namen und für Eure minderjährigen Kinder anlegt, dann kommt für Euch gegebenenfalls auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung in Frage. In diesem Fall erübrigt sich ein Freistellungsauftrag und Kapitalerträge bis 9.408 Euro (Alleinstehende, setzt sich aus 801 Euro Freistellungsauftrag und 8.607 Euro Grundfreibetrag zusammen, bei Verheirateten 18.816 Euro Gesamtfreibetrag) bleiben vom Steuerabzug befreit. Anleger deren Kinder gesetzlich krankenversichert sind, sollten aufpassen, dass (ab ca. 5.460 Euro) durch die Kapitalerträge die Mitgliedschaft in der Familienversicherung gefährdet ist.
Kann ich verbleibenden Sparerpauschbetrag auch ins nächste Jahr vortragen?
Gerade am Beginn seines Investorendaseins schöpft man den Sparerpauschbetrag oft nicht voll aus. Hier kommt von vielen Anlegern dann die Frage, ob man den Freibetrag nicht ins Folgejahr mitnehmen könnte, das ist allerdings nicht möglich. Der Betrag, der am Ende des Jahres nicht ausgeschöpft ist, verfällt. Daher ist gerade gegen Jahresende eine clevere Steuerplanung angesagt: Nehmen wir einmal an, Ihr seid alleinstehend und habt nur für 300 Euro Dividenden im Jahr bekommen. Nun habt Ihr aber einige Positionen im Depot, die noch im Gewinn sind. Beispielsweise eine Aktienposition mit 500 Euro Gewinn. Wenn ihr die Position verkauft und später (nicht sofort, um Gestaltungsmissbrauch zu verhindern) wieder zurückkauft, spart Ihr künftig Steuern und nutzt den Freibetrag jetzt aus. Das lohnt sich natürlich nur bei einem günstigen Broker wie Flatex * oder Smartbroker *. Die Transaktionskosten mindern im Übrigen den zu versteuernden Gewinn, anders als beispielsweise Depotgebühren oder Negativzinsen aufs Konto.
Kann ich auch bei Brokern, bei denen das Depot nicht in Deutschland liegt, Freistellungsaufträge stellen?
Einige Broker, wie Degiro * oder CapTrader *, können nichts mit Freistellungsaufträgen anfangen. Sie behalten aber auch keine Abgeltungssteuer ein. Hier seid Ihr ganz und gar alleine dafür verantwortlich, dass Eure Kapitalerträge richtig in der Steuererklärung angegeben werden. Dafür habt Ihr den Steuerbetrag bis zur Steuererklärung auf Eurem Konto zur Verfügung.