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    Thesaurierender oder ausschüttender ETF – Vorabpauschale 2020

    Eine der Fragen, die sich viele Anleger bei der Wahl von ETFs stellen, ist, ob sie einen thesaurierenden oder einen ausschüttenden ETF wählen sollen. Ein wichtiges Kriterium ist dabei die Besteuerung. Ich erkläre in diesem Beitrag, wie sich die Vorabpauschale für 2020 berechnet und welchen Einfluss das auf die Wahl hat, ob man besser einen thesaurierenden oder ausschüttenden ETF wählt.

    ETFs, auch Indexfonds genannt, sind eine einfache Möglichkeit, um breit gestreut und kostengünstig mit einem einzigen Instrument zu investieren. Sie erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Doch bevor man investiert, stellt sich für viele Anleger die Frage: Wähle ich einen ausschüttenden ETF oder einen thesaurierenden ETF, bei dem die laufenden Erträge direkt wieder angelegt werden.

    Ausschüttender oder thesaurierender ETF bei nicht ausgeschöpftem Sparerfreibetrag

    Für einen ausschüttenden ETF sollten sich alle diejenigen entscheiden, die noch Sparerpauschbetrag, auch Sparerfreibetrag genannt, übrig haben. Die Ausschüttung füllt diesen auf und die Auszahlungen können steuerfrei kassiert werden, während bei der thesaurierenden Variante zwar jetzt – wie wir gleich sehen werden – eine Mini-Vorabpauschale anfällt, die aber deutlich geringer als die Ausschüttung ist. Wer also noch Freibetrag übrig hat, sollte den jetzt nutzen. Damit ist der steuerpflichtige Ertrag in Zukunft geringer.

    Teilfreistellung

    Anders als bei Aktienkursgewinnen und Dividenden sind bei ETFs die Erträge nicht voll zu versteuern. Das hängt damit zusammen, dass auf Ebene des Fonds bereits Quellensteuern für Dividendenerträge bezahlt werden. Daher erfolgt abhängig von der Art des Fonds eine Teilfreistellung:

    Art des FondsAnteil Aktien/Immobiliensteuerpflichtiger Teil
    Aktienfonds≥ 51 Prozent70 Prozent
    Mischfonds≥ 25 Prozent85 Prozent
    sonstiger Fonds< 25 Prozent100 Prozent
    Immobilien Inland≥ 51 Prozent40 Prozent
    Immobilien Ausland≥ 51 Prozent20 Prozent

    Was bedeutet dies nun konkret für Anleger? Sofern in einem Fonds 51 Prozent oder mehr des Volumens in Aktien angelegt ist, müssen sowohl bei der Vorabpauschale, als auch beim Verkauf des Fonds nur 70 Prozent des Gewinns mit der Abgeltungssteuer versteuert werden. Umgedreht dürfen auch nur 70 Prozent eines Verlustes angesetzt werden.

    Vorabpauschale

    Mit der Reform der Investmentsfondsbesteuerung im Jahr 2018 wurde auch die Vorabpauschale eingeführt. Ziel ist es, dass die Erträge nicht geballt bei einem Verkauf versteuert werden, sondern kontinuierlich über den Anlagezeitraum. Hierfür wird für jedes Jahr der sogenannte Basiszinssatz ermittelt. Für die Jahre 2018 bis 2021 beträgt dieser:

    JahreBasiszinssatz
    20180,87 Prozent
    20190,52 Prozent
    20200,07 Prozent
    2021-0,45 Prozent
    2022-0,05 Prozent
    Durch den negativen Basiszinssatz wird für 2021 (und auch für 2022) keine Vorabpauschale fällig.

    Wie hoch die Vorabpauschale nun ausfällt, lässt sich einfach berechnen: Zunächst muss dafür einmal der Kurs des ETFs am Jahresende über dem am Jahresanfang liegen. Sollte der Kurs in einem Jahr gefallen sein, fällt gar keine Vorabpauschale an. Liegt der Kurs des ETF am Jahresende aber über dem am Jahresanfang, so errechnet man zunächst den Basisertrag. Dieser ergibt sich aus dem Wert am Jahresanfang x Basiszinssatz x steuerpflichtigen Teil. Für ein 100.000 Euro Portfolio ergibt sich für 2020 also: 100.000 Euro x 0,0007 x 0,7 = 49 Euro. Bei thesaurierenden ETFs entspricht die Vorabpauschale dem Basisertrag (maximal aber so viel wie der tatsächliche Gewinn). Auf die Vorabpauschale wird nun die Abgeltungssteuer fällig. Der extrem gesenkte Basiszinssatz führt also dazu, dass für 2020 so gut wie keine Vorabpauschale fällig wird. Aus diesem Grund sind aktuell thesaurierende Fonds für Anleger mit ausgeschöpftem Sparerfreibetrag steuerlich wieder attraktiver als ausschüttende Fonds.

    Vorabpauschale bei ausschüttenden ETFs

    Auch bei ausschüttenden ETFs muss man zunächst den Basisertrag ermitteln: Wert am Jahresanfang x Basiszinssatz x steuerpflichtigen Teil. Liegt nun der Basisertrag unter der Höhe der Ausschüttung, wird keine Vorabpauschale fällig. Liegt der Basisertrag über der Ausschüttung, so errechnet sich die Vorabpauschale aus Basisertrag minus Ausschüttung. Da der Basiszinssatz für 2020 so niedrig festgelegt wurde, dürfte aber so gut wie kein ausschüttender ETF im Jahr 2020 mit der Vorabpauschale belastet werden.

    Was bedeutet dies nun für Anleger mit ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag?

    Anleger mit ausgeschöpftem Sparerfreibetrag fahren aktuell mit thesaurierenden ETFs deutlich besser. Denn während bei Ausschüttungen auf den steuerpflichtigen Teil die Abgeltungssteuer erhoben wird, führt der niedrige Basiszinssatz bei thesaurierenden ETFs dazu, dass so gut wie keine Vorabpauschale fällig wird. Damit wirkt bei thesaurierenden ETFs der Zinseszinseffekt stärker als bei ausschüttenden. Bei einer späteren Veräußerung der ETF-Anteile wird die gezahlte Vorabpauschale im Übrigen bei der Ermittlung des Gewinns berücksichtigt. Interessierte Anleger können bei Just-ETF in einem Steuerrechner die Höhe der Vorabpauschale errechnen. Allerdings geht das nur für 2019, der 2020er-Basiszinssatz wird noch nicht berücksichtigt.

    Da die Vorabpauschale immer im Januar des Folgejahres abgebucht wird, sollte man spätestens zum Jahresende abschätzen, wie hoch diese wird und ob sie überhaupt anfällt, damit im Januar genug Geld auf dem Konto ist!

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